Ausgleichsvereinigung der Künstlersozialkasse (KSK) und BDMV

Kai Widhalm (kaiwidhalm) on 05.03.2020

, zuletzt modifiziert von Gaby am 11.03.2021 um 11:11

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

bis zum 31. Oktober 2019 hatten wir eine Datenerhebung zur Überprüfung der Aktualität der Ausgleichsvereinigung (AV) von Künstlersozialkasse (KSK) und der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) durchgeführt....

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

bis zum 31. Oktober 2019 hatten wir eine Datenerhebung zur Überprüfung der Aktualität der Ausgleichsvereinigung (AV) von Künstlersozialkasse (KSK) und der Bundesvereinigung Deutscher Musikverbände (BDMV) durchgeführt.

Nach der Auswertung der gesammelten Daten hat uns die KSK nun eine Auswahl an Vereinen benannt, bei denen die getätigten Angaben stichprobenartig überprüft werden sollen.

Sofern uns Kontaktdaten vorliegen, setzen wir uns noch diese Woche direkt mit den betroffenen Vereinen in Verbindung. Dann ist diese Information für Sie lediglich zur Kenntnisnahme.

Sollte uns die direkte Kontaktaufnahme nicht möglich sein, werden wir mit separater Mail die Namen der zu überprüfenden Vereine an den jeweiligen Landesverband mit der Bitte um Kontaktaufnahme und Weitergabe der Anforderung übermitteln.

Die Sammlung der Unterlagen erfolgt digital durch die BDMV, die Unterlagen werden anschließend zur Prüfung an die KSK weitergegeben.

Die Vereine müssen folgende Unterlagen zur Verfügung stellen:

·         Buchungsjournal für 2017 und 2018

·         Einnahme- Überschussrechnung für 2017 und 2018

·         Aufzeichnungen, aus denen die Zusammensetzung der im Rahmen der Datenerhebung gemeldeten Entgelte hervorgehen

·         Kontaktdaten des Ansprechpartners bei Rückfragen

·         Nachweise zur Übungsleiterpauschale *

 

* Die abgabepflichtigen Unternehmen können die Übungsleiterpauschale im Rahmen ihrer Meldung an die Künstlersozialkasse nur dann abziehen, wenn sie zu den Begünstigten im Sinne des § 5 Nr. 9 KStG gehören und der Entgeltempfänger nebenberuflich tätig geworden ist. Für den Fall einer Betriebsprüfung muss dies im Zweifel nachgewiesen werden können. Wir verweisen insoweit auf die Informationsschrift Nr. 24

https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_Unternehmer_Verwerter/Informationsschriften/Info_24_-_Informationen__zur_%C3%9Cbungsleiterpauschale.pdf

Die Überprüfung der Vereine soll noch im ersten Halbjahr durchgeführt werden.

Darüber hinaus sollen im Nachgang noch eine Auswahl an Landes- und Kreisverbänden in die Datenerhebung mit einbezogen werden. Wenn Sie hiervon betroffen sind, erhalten Sie eine separate Nachricht inklusive der notwendigen Anlagen von uns.

Gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen –

Anita Bauer

Geschäftsführerin BDMV

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