Ehrenamtliches Engagement ist unbezahlbar!

Kai Widhalm am 19.02.2023

Ehrenamtliches Engagement ist unbezahlbar!

Informationen zu Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Ehrenamtliches Engagement ist unbezahlbar!

Informationen zu Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale

Die Vorstandsarbeit, die Beteiligung der Aktiven in Übungsstunden und bei Auftritten, all das wäre ohne das erhebliche ehrenamtliche Engagement aller Beteiligten nicht möglich. Trotzdem kommen wir im Verein an einigen Punkten nicht ohne finanziellen Ausgleich weiter. Das hat auch der Gesetzgeber erkannt und unterstützt das Vereinswesen mit der Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale für den ehrenamtlichen Einsatz.

Am 01.01.2023 wurden die jährlichen Freibeträge für die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro und für die Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro angehoben. Anders als die Ehrenamtspauschale kann der Übungsleiterfreibetrag im Musikverein nur für ehrenamtliche pädagogische oder künstlerische Tätigkeit gezahlt werden. Es werden dabei für den Verein bzw. für den Begünstigten keine Steuern und Sozialabgaben fällig. Verzichtet das für den Verein tätige Vorstandsmitglied, Dirigent oder Dozent auf die Auszahlung der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale, kann der Verein eine Spendenquittung ausstellen.

Das Wichtigste in Kürze:

+ Mit der Ehrenamtspauschale können Vereine jede Person im Verein honorieren, unabhängig von ihrer Tätigkeit im Verein. In der Regel wird damit ein besonderes zeitliches Engagement in Verbindung mit einer Vorstandstätigkeit oder für die Durchführung besonderer Projekte honoriert.

+ Mit der Übungsleiterpauschale können Vereine nur die Personen honorieren, die z.B. nebenberuflich im ideellen Vereinsbereich als Dirigent, Ausbilder oder Dozent tätig sind.

+ Nebenberuflich sind z.B. Dirigenten nur dann im Verein tätig, wenn der Nebenjob nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit einnimmt, die er für seinen Hauptberuf aufbringt.

+ Für unterschiedliche Tätigkeiten im Verein können die Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale auch kombiniert gezahlt werden.

+ In der Regel ist für die Zahlung der Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale ein Vorstandsbeschluss erforderlich.

+ Der Empfänger der Übungsleiterpauschale muss den steuerfrei ausgezahlten Betrag in seiner Steu­er­er­klä­rung angeben. Damit bleiben bis zu 3.000 Euro des Verdienstes jährlich für Ehrenamtliche steuer- und sozialversicherungsfrei.

+ Verzichtet der Empfänger auf die Zahlung kann der Verein eine Spendenbescheinigung ausstellen.

+ Die Pauschale gilt pro Person und Jahr. Wer mehrere begünstigte Ehrenämter parallel ausübt, kann in der Steuererklärung den maximalen Übungsleiterfreibetrag trotzdem nur einmal  geltend machen.

Unabhängig von der Zahlung einer Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschale sollte im Verein der Grundsatz gelten, dass Aufwendungen bei der Ausübung des Ehrenamtes ersetzt werden. Dabei geht es zum Beispiel um Reisekosten oder auch Ausgaben für Materialien. Aufwand und Ausgaben müssen natürlich gegenüber dem Kassierer in Schriftform belegt werden, mit Reisekostenabrechnungen, Quittungen und Kontohinweisen für die Überweisung.

Weitere Informationen gibt es vielfältig im Internet. Für entsprechende Rückfragen steht auch unser Schatzmeister Karl-Heinz Ast zur Verfügung.

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